LSG Hamburg - Urteil vom 28.03.2013
L 1 KA 8/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 442/06

LSG Hamburg - Urteil vom 28.03.2013 (L 1 KA 8/10) - DRsp Nr. 2013/15260

LSG Hamburg, Urteil vom 28.03.2013 - Aktenzeichen L 1 KA 8/10

DRsp Nr. 2013/15260

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen der Verordnung des Arzneimittels CellCept® im Quartal III/2003 für ein an Morbus Crohn erkranktes Kind.

Der Kläger ist Facharzt für Kinderheilkunde. Er war im streitigen Quartal in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums E. in H. tätig und nahm im Rahmen einer Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beigeladenen zu 1) teil. Er behandelte unter anderem die 1985 geborene R., die unter einer schweren Verlaufsform des Morbus Crohn, einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung, litt. Im Quartal III/2003 verordnete er ihr zweimal das Arzneimittel CellCept®, wobei sich der Wert dieser Verordnungen abzüglich des Apothekenrabatts auf insgesamt EUR 1.475,96 belief. Die Patientin war von Zuzahlungen befreit.