LSG Hamburg - Urteil vom 27.10.2011
L 5 AS 77/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 1372/06

LSG Hamburg - Urteil vom 27.10.2011 (L 5 AS 77/09) - DRsp Nr. 2011/18830

LSG Hamburg, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 77/09

DRsp Nr. 2011/18830

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste 31. Juli 1999 mit einem Visum zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. Am 10. September 1999 erhielt er erstmals eine zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis-EG als Familienangehöriger seiner Ehefrau, die die britische Staatsangehörigkeit besitzt. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde am 4. November 2000 bis zum 30. November 2005 verlängert. Am 12. Juli 2000 wurde die eheliche Tochter in H. geboren. Nach Scheidung der Ehe am 5. März 2002 wurde die Aufenthaltserlaubnis-EG nachträglich - bestandskräftig - auf den 15. November 2003 befristet und eine Ausreisefrist bis zum 15. Januar 2004 gesetzt.