LSG Hamburg - Urteil vom 27.06.2013
L 4 AS 118/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 216/10

LSG Hamburg - Urteil vom 27.06.2013 (L 4 AS 118/10) - DRsp Nr. 2013/22479

LSG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 118/10

DRsp Nr. 2013/22479

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten für eine Schönheitsrenovierung, seinen Internetanschluss und seine Haftpflichtversicherung sowie eine Kostenzusage für eine Hausratversicherung.

Der am xxxxx 1959 geborene Kläger bezog zunächst laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten. Seit dem 1. November 2011 bezieht er eine Rente wegen Erwerbsminderung und ergänzend Leistungen der Grundsicherung von der Beigeladenen.

Im Mietvertrag des Klägers vom 28. April 2004 sind folgende Passagen enthalten:

"9.2. (...) Die Schönheitsreparaturen sind bei Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, bei allen übrigen Räumen alle fünf Jahre vorzunehmen und zwar jeweils ab Beginn des Mietverhältnisses gerechnet. Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen."

"Anlage zu § 22.1 - Zusätzliche Vereinbarungen -