LSG Hamburg - Urteil vom 27.04.2011
L 2 AL 36/08
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 25 AL 944/05

LSG Hamburg - Urteil vom 27.04.2011 (L 2 AL 36/08) - DRsp Nr. 2011/8480

LSG Hamburg, Urteil vom 27.04.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 36/08

DRsp Nr. 2011/8480

Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren durch Zurücknahme der Berufung erledigt ist.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die mit Bescheid der Beklagten vom 30. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005 erfolgte Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für Zeiten zwischen dem 7. Januar und dem 31. Dezember 2004 sowie die zugleich erfolgte Aufforderung zur Erstattung von 7.121,16 Euro Arbeitslosenhilfe und 1.089,54 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.