LSG Hamburg - Urteil vom 27.03.2013
L 4 AS 343/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 2839/07

LSG Hamburg - Urteil vom 27.03.2013 (L 4 AS 343/10) - DRsp Nr. 2013/7952

LSG Hamburg, Urteil vom 27.03.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 343/10

DRsp Nr. 2013/7952

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. September 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger für die Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe Arbeitslosengeld II beanspruchen kann und behalten darf.

Die Rechtsvorgängerin des Beklagten hatte dem Kläger mit Bescheid vom 5. April 2007 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 767,37 EUR bewilligt. Vom 4. September 2007 bis 1. November 2007 war der Kläger zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt H. untergebracht. Von dort meldete er sich am 2. Oktober 2007 telefonisch bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten, teilte die Umstände seiner Inhaftierung mit und gab an, das Arbeitslosengeld II für November 2007 wolle er am 2. November 2007 in bar beim Amt abholen.

Am 18. Dezember 2007 hat der Kläger beim Sozialgericht Hamburg gegen die Rechtsvorgängerin des Beklagten Klage erhoben mit dem Begehren, ihm die Leistungen für Oktober 2007 auch insoweit auszuzahlen, als sie über die Kosten der Unterkunft hinausgehen.