Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Regelaltersrente unter Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit sowie von Ersatzzeiten.
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