1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten (noch) um die Anerkennung von Befindlichkeitsstörungen als Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der im Mai 1941 geborene Kläger war vom 1. Dezember 1974 bis 31. August 1984 bei der Firma B2 in H. beschäftigt und dort im so genannten "R.-Betrieb" tätig. Anschließend war er ab 1984 bei der Firma H1 AG tätig.
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