LSG Hamburg - Urteil vom 25.08.2011
L 5 AS 33/08
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 62 AS 22/07

LSG Hamburg - Urteil vom 25.08.2011 (L 5 AS 33/08) - DRsp Nr. 2011/20643

LSG Hamburg, Urteil vom 25.08.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 33/08

DRsp Nr. 2011/20643

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. September 2006 wegen eines Sparguthabens in Höhe von 72.108,08 Euro und über die Rückforderung einer Überzahlung in Höhe von 5.389,89 Euro.

Die am XXXXX 1956 geborene Klägerin stellte am 10. Juni 2005 für sich und ihren am XXXXX 1951 geborenen Ehemann H.-P. E. einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung. Die Frage zu vorhandenen Vermögensgegenständen, insbesondere nach Sparbüchern wurde verneint. Das Zusatzblatt über berücksichtigungsfähige Vermögenswerte enthielt keine Hinweise auf erteilte Freistellungsaufträge.

Der Beklagte bewilligte ab dem 1. Juli 2005 die beantragten Leistungen unter Berücksichtigung von Arbeitseinkommen des Ehemannes der Klägerin. Auch für die Folgezeiträume wurden die Leistungen bewilligt.