LSG Hamburg - Urteil vom 25.04.2013
L 1 KA 5/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 90/11

LSG Hamburg - Urteil vom 25.04.2013 (L 1 KA 5/12) - DRsp Nr. 2013/15530

LSG Hamburg, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen L 1 KA 5/12

DRsp Nr. 2013/15530

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Februar 2012 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2010 wird aufgehoben, soweit darin 22-mal Leistungen nach der Nr. 01102 EBM-Ä 2008 von der Abrechnung ausgenommen wurden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ¾ und die Beklagte ¼ der Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist eine Honorarberichtigung für das Quartal I/2009, wobei über die Abrechnung der Nummern 01100 (unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten) und 01102 (Inanspruchnahme an Samstagvormittagen) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen, Stand 1. Quartal 2009 (EBM-Ä 2008, im Folgenden: EBM), gestritten wird.