Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Forderung der Beklagten auf Erstattung von an die frühere Arbeitnehmerin der Klägerin, Frau G. H., gezahltem Arbeitslosengeld nebst Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2003.
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