LSG Hamburg - Urteil vom 25.03.2009
L 5 AL 1/07
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 2111/04

LSG Hamburg - Urteil vom 25.03.2009 (L 5 AL 1/07) - DRsp Nr. 2009/11101

LSG Hamburg, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen L 5 AL 1/07

DRsp Nr. 2009/11101

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 24. November 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 7. November 2001 bis zum 16. April 2002 und eine damit verbundene Erstattungsforderung.

Der 1968 geborene Kläger bezog seit Februar 1996 Leistungen der Beklagten. In der Zeit vom 15. Juni 1998 bis zum 26. Juni 1999 absolvierte er eine von der Beklagten geförderte Umschulungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer/Fachrichtung Güterverkehr. In der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 28. Februar 2001 arbeitete er als Kraftfahrer. Ab dem 18. April 2001 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von zunächst DM 362,32 bzw. EUR 185,29 wöchentlich ab dem 1. Januar 2002. Ab dem 12. Februar 2002 bis zum 15. Juli 2002 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von EUR 157,64 wöchentlich. Ab dem 15. Juli 2002 wurde er von der Firma H. I. G. zur Sozialversicherung angemeldet.