LSG Hamburg - Urteil vom 24.11.2009
L 5 AS 10/06
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 20.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 AS 624/05

LSG Hamburg - Urteil vom 24.11.2009 (L 5 AS 10/06) - DRsp Nr. 2009/28525

LSG Hamburg, Urteil vom 24.11.2009 - Aktenzeichen L 5 AS 10/06

DRsp Nr. 2009/28525

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld II für die Zeit vor dem 24. Januar 2005 hat.

Der 1950 geborene Kläger bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe bis zum 31. Dezember 2004 (Änderungsbescheid vom 26. Oktober 2004).

Ausweislich eines Beratungsvermerks, der sich in der Verwaltungsakte der Beklagten befindet, sprach der Kläger am 17. August 2004 bei der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen eines Termins zur Abgabe eines Antrages auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vor. In dem Vermerk heißt es, der Kläger erwäge verfassungsrechtliche Schritte und gebe daher den Antrag nicht ab.

Der Kläger behauptet, er habe einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II am 28. Oktober 2004 gestellt. Dies ist streitig.

Am 24. Januar 2005 sprach der Kläger erneut bei der Beklagten vor und beantragte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In der Verwaltungsakte der Beklagten befindet sich eine Antragskopie, die unter dem 28. Oktober 2004 vom Kläger unterzeichnet wurde.