Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 06.12.2007 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Diese Entscheidung ist infolge Rechtsmittelverzichts unanfechtbar.
(abgekürzt nach § 136 Abs. 4 i.V.m. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz)
nicht rechtskräftig
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