LSG Hamburg - Urteil vom 24.09.2008
L 2 KA 35/06
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 84/05

LSG Hamburg - Urteil vom 24.09.2008 (L 2 KA 35/06) - DRsp Nr. 2009/873

LSG Hamburg, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen L 2 KA 35/06

DRsp Nr. 2009/873

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Vornahme einer sachlich-rechnerischen Berichtigung für das Quartal II/2003 im Streit.

Der Kläger ist als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er hat seinen Praxissitz in einer Gemeinschaftspraxis mit anderen Zahnärzten unter der im Rubrum angegebenen Adresse. Gleichzeitig ist er Kommanditist der Zahnklinik M. GmbH und Co KG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt nach § 30 der Gewerbeordnung verfügt, ihrerseits aber nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist und ihren Sitz unter derselben Anschrift hat. Diese bietet Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgie gegen Privathonorar an.