LSG Hamburg - Urteil vom 24.08.2011
L 2 AL 82/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 392/10

LSG Hamburg - Urteil vom 24.08.2011 (L 2 AL 82/10) - DRsp Nr. 2011/20642

LSG Hamburg, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen L 2 AL 82/10

DRsp Nr. 2011/20642

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1972 geborene Klägerin ist Magistra der Rechtswissenschaften und war zuletzt vom 16.11.2006 bis 31.3.2010 als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Universität Hamburg im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt, als sie sich am 1.4.2010 - nach vorheriger Arbeitssuchendmeldung am 29.12.2009 - bei der Beklagten arbeitslos meldete und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte.

Mit Bescheid vom 1.4.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für eine Dauer von 360 Tagen mit einem täglichen Leistungssatz von 24,33 EUR.

Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Beklagte die Klägerin unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgen- und Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 309 Abs. 1 i.V.m. § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auf, sich am 21.4.2010 persönlich bei der Beklagten zu melden, um über ihr Bewerberangebot bzw. ihre berufliche Situation zu sprechen.

Gegen diese Meldeaufforderung legte die Klägerin am 19.4.2010 per E-Mail Widerspruch ein und nahm den Termin nicht wahr.