LSG Hamburg - Urteil vom 23.07.2008
L 6 R 63/06
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RA 276/03

LSG Hamburg - Urteil vom 23.07.2008 (L 6 R 63/06) - DRsp Nr. 2009/869

LSG Hamburg, Urteil vom 23.07.2008 - Aktenzeichen L 6 R 63/06

DRsp Nr. 2009/869

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 33.110 EUR für verspätet gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Nachversicherung.

Die am X.XXXXX 1957 geborene Dr. S. R. (Versicherte) war vom 1. April 1991 bis 31. März 1997 als Hochschulassistentin C1 im Beamtenverhältnis auf Zeit bei der Universität Hamburg (UniHH) beschäftigt. Nachdem sie im Juni 1997 bei der Universität B. ihre Habilitationsschrift eingereicht hatte, wurde sie dort Ende April 1998 habilitiert. Von 1998 bis 2002 war die Versicherte im Ausland (Dänemark) beschäftigt. Seit 2006 ist sie Professorin an der Universität S ...