LSG Hamburg - Urteil vom 23.05.2013
L 4 AS 74/13
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 4185/11

LSG Hamburg - Urteil vom 23.05.2013 (L 4 AS 74/13) - DRsp Nr. 2013/14809

LSG Hamburg, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 74/13

DRsp Nr. 2013/14809

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung des Beklagten.

Der 1977 geborene Kläger bezieht seit Jahren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - und streitet in diversen Verfahren gegen den Beklagten. Unter anderem hat der Kläger auch in der Vergangenheit diverse vom Beklagten ihm auferlegte Meldetermine nicht wahrgenommen, so die Termine vom 10. Mai 2011, 4., 12., 19. und 29. August 2011 sowie 5. und 22. September 2011. Der Kläger wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 23. September 2011 daher aufgefordert, sich am 30. September 2011 um 10.15 Uhr "im Jobcenter B., ..., H., Zimmer X einzufinden um über das Bewerberangebot bzw. die berufliche Situation des Klägers zu sprechen. Weiter heißt es in dem Bescheid: "Falls sie wegen Erkrankung arbeitsunfähig sind, reichen Sie bitte eine ärztliche Bescheinigung ein, aus der im Einzelnen hervorgeht, dass Sie zu dem in der Einladung genannten Termin aus medizinischen Gründen keinesfalls erscheinen können. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein reicht nicht aus."