LSG Hamburg - Urteil vom 23.05.2013
L 4 AS 67/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 3511/09

LSG Hamburg - Urteil vom 23.05.2013 (L 4 AS 67/12) - DRsp Nr. 2013/16448

LSG Hamburg, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 67/12

DRsp Nr. 2013/16448

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufheben durfte und die Erstattung von Leistungen verlangen kann.

Der Kläger bezog bis 2011 vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom 4. November 2008 hatte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 solche Leistungen bewilligt. Nachdem der Kläger Meldetermine im Dezember 2008 nicht wahrgenommen hatte, verhängte der Beklagte gegen den Kläger eine Sanktion, die später aufgehoben wurde, weil der Kläger Bescheinigungen eines p. Krankenhauses in G. vorgelegt hatte, wonach er wegen einer Jochbeinverletzung und einer akuten Entzündung der Nasennebenhöhle vom 14. Dezember 2008 bis 15. Januar 2009 arbeitsunfähig krank gewesen sei.