LSG Hamburg - Urteil vom 22.10.2013
L 4 AS 321/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 2826/11

LSG Hamburg - Urteil vom 22.10.2013 (L 4 AS 321/12) - DRsp Nr. 2013/23627

LSG Hamburg, Urteil vom 22.10.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 321/12

DRsp Nr. 2013/23627

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Dezember 2009.

Die Klägerin beantragte am 3. November 2009 die Bewilligung von Leistungen. Mit Bescheid vom 9. April 2010 wurde unter Hinweis auf die §§ 60 und 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und auf ein Schreiben des Beklagten vom 15. Dezember 2009 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab dem 1. Dezember 2009 versagt. Zur Begründung hieß es, dass die Klägerin die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen fehlenden Unterlagen, welche mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 angefordert worden seien, nicht vollständig vorgelegt habe.

In einem mehrseitigen Schreiben vom 17. April 2010, beim Beklagten eingegangen am 19. April 2010, wandte sich die Klägerin gegen die Versagung der Leistungen. Der Betreuer der Klägerin, Herr K., bat in einem Schreiben vom 21. April 2011 um Nachricht, ob ein Widerspruchsverfahren noch anhängig sei, und in einem weiteren Schreiben vom 11. Juni 2011 um Nachricht, wann mit einer Entscheidung über den Widerspruch zu rechnen sei.