LSG Hamburg - Urteil vom 21.03.2013
L 1 KR 72/12 WA
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 326/11

LSG Hamburg - Urteil vom 21.03.2013 (L 1 KR 72/12 WA) - DRsp Nr. 2013/7951

LSG Hamburg, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 72/12 WA

DRsp Nr. 2013/7951

1. Es wird festgestellt, dass die Berufung durch Rücknahme erledigt ist.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Krankengeld, wobei vorrangig darüber zu entscheiden ist, ob die Berufung als zurückgenommen gilt.

Der 1969 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II. Zum 1. Januar 2006 nahm er zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung als Zeitschriftenzusteller auf. Es besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V).

Der Kläger war zunächst bei der D. BKK krankenversichert. Diese lehnte seinen Antrag auf Gewährung von Krankengeld mit Bescheiden vom 13. und 20. November 2008, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2009, ab. Die Bescheide sind bestandskräftig, vgl. Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juli 2009 - S 28 KR 1314/08; Urteil des Landessozialgericht Hamburgs vom 28. April 2010 - L 1 KR 36/09; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. Juni 2010 - B 1 KR 74/10 B.