1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation.
Die 1945 geborene Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung von 60 und das Merkzeichen G anerkannt sind, bezieht seit dem 1. März 2006 eine Altersrente. Sie ist bei der Beklagten krankenversichert. Zu deren Lasten erhielt sie erstmalig im September/Oktober 2006 eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Rheumaklinik Bad Wildungen, nachdem sie zuvor bereits mehrere stationäre Rehabilitationsmaßnahmen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers erhalten hatte, zuletzt im Oktober/November 2004 im Reha-Zentrum B., Klinik W ...
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