LSG Hamburg - Urteil vom 21.03.2013
L 1 KR 17/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 187/11

LSG Hamburg - Urteil vom 21.03.2013 (L 1 KR 17/12) - DRsp Nr. 2013/5977

LSG Hamburg, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 17/12

DRsp Nr. 2013/5977

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation.

Die 1945 geborene Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung von 60 und das Merkzeichen G anerkannt sind, bezieht seit dem 1. März 2006 eine Altersrente. Sie ist bei der Beklagten krankenversichert. Zu deren Lasten erhielt sie erstmalig im September/Oktober 2006 eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Rheumaklinik Bad Wildungen, nachdem sie zuvor bereits mehrere stationäre Rehabilitationsmaßnahmen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers erhalten hatte, zuletzt im Oktober/November 2004 im Reha-Zentrum B., Klinik W ...