LSG Hamburg - Urteil vom 21.01.2013
L 4 SO 6/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 279/11

LSG Hamburg - Urteil vom 21.01.2013 (L 4 SO 6/12) - DRsp Nr. 2013/4184

LSG Hamburg, Urteil vom 21.01.2013 - Aktenzeichen L 4 SO 6/12

DRsp Nr. 2013/4184

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2011 geändert.

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 28. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2011 verurteilt, an die Klägerin 2.014,10 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2011 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höhere Sozialhilfeleistungen unter Berücksichtigung auch ihrer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab dem 1. Februar 2002.