Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. August 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Höhe der (ggf. anteiligen) Kosten seiner Unterkunft hat.
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