LSG Hamburg - Urteil vom 21.01.2013
L 4 SO 11/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 350/11

LSG Hamburg - Urteil vom 21.01.2013 (L 4 SO 11/12) - DRsp Nr. 2013/4181

LSG Hamburg, Urteil vom 21.01.2013 - Aktenzeichen L 4 SO 11/12

DRsp Nr. 2013/4181

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Februar 2012 geändert.

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 26. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2011 verurteilt, an die Klägerin 639,34 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Februar 2012 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höhere Sozialhilfeleistungen unter Berücksichtigung auch ihrer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab dem 1. Juli 2002.