Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2009 geändert.
Die Klage gegen den Bescheid vom 5. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2008 wird auch insoweit abgewiesen, als die Rückforderungs- und Erstattungssumme einen Betrag in Höhe von 1.885,55 EUR übersteigt.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die am XXXXX 1952 geborene Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - in Höhe von 491,11 Euro für den Zeitraum März und April 2008 wegen der Anrechnung von Einkommen aus einer Steuerrückerstattung.
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