Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über Zahlungsansprüche für erbrachte Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts.
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