LSG Hamburg - Urteil vom 20.08.2013
L 3 R 161/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1742/07

LSG Hamburg - Urteil vom 20.08.2013 (L 3 R 161/10) - DRsp Nr. 2013/23624

LSG Hamburg, Urteil vom 20.08.2013 - Aktenzeichen L 3 R 161/10

DRsp Nr. 2013/23624

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11.11.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.

Die Klägerin ist 1962 geboren und gelernte Kauffrau im Groß- und Außenhandel. Zuletzt war sie bis einschließlich 31. März 2003 als Sachbearbeiterin bei einer Bank beschäftigt. Seit dem 1. April 2003 ist sie arbeitslos.

Vom 31. März 2003 bis einschließlich 5. Mai 2003 wurde eine medizinische Rehabilitation in der Orthopädischen Abteilung der Reha-Klinik H. durchgeführt, aus welcher die Klägerin mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechselrhythmus ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne Arbeiten in gebückter, kniender oder hockender Haltung entlassen wurde. Bei der Klägerin liege eine Adipositas per magna, ein Pes Anserinussyndrom des linken Knies, eine initiale Rhizarthrose links sowie eine psychophysische Erschöpfung vor, welche sich aber unter der Rehabilitation gebessert habe.