LSG Hamburg - Urteil vom 20.08.2008
L 6 RJ 34/03
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 39 RJ 560/99

LSG Hamburg - Urteil vom 20.08.2008 (L 6 RJ 34/03) - DRsp Nr. 2009/2583

LSG Hamburg, Urteil vom 20.08.2008 - Aktenzeichen L 6 RJ 34/03

DRsp Nr. 2009/2583

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab April 1994.

Die 1952 in B. geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und lebt seit Dezember 1979 in Kanada. Sie war vor ihrer Auswanderung als Zuschneiderin, in Kanada als Näherin und zuletzt bis Oktober 1993 als Tierpflegerin in einer Tierklinik beschäftigt. Am 9. März 1994 beantragte sie beim kanadischen Versicherungsträger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der kanadischen Rentenversicherung (disability pension) sowie einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit) aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und gab als Begründung an: Fibromyalgie, Muskel- und Rückenschmerzen. Diese Beschwerden würden seit 1992 durch den Hausarzt (family physician) Dr. Z. und den Rheumatologen Dr. F. behandelt. Sie bejahte die im Antragsvordruck gestellte Frage, ob die Erwerbsminderung durch einen Unfall verursacht worden sei, und gab als Ursache(-n) das Tragen einer schweren Tischplatte im Oktober 1989 sowie im Oktober 1993 an.