LSG Hamburg - Urteil vom 20.02.2013
L 2 R 20/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1563/06

LSG Hamburg - Urteil vom 20.02.2013 (L 2 R 20/10) - DRsp Nr. 2013/5467

LSG Hamburg, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen L 2 R 20/10

DRsp Nr. 2013/5467

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Vita Der 1958 geborene Kläger hat den Beruf des Gas- und Wasserinstallateurs erlernt, ohne in diesem Beruf tätig gewesen zu sein. Von 1981 bis 1989 war er in einer Fabrik in B3 als Helfer beschäftigt. In der Folgezeit erhielt er verschiedene Lohnersatzleistungen und zuletzt bis April 2005 Arbeitslosengeld II. Umschulungen zum Büroinformationselektroniker und Bürokaufmann wurden in den Jahren 1991, 1992 und 1994 ohne Erfolg abgebrochen. Von 2006 bis 2009 war der Kläger im H1 in H. als Raumpfleger geringfügig beschäftigt. Seitdem hat er nicht mehr gearbeitet. Er ist verheiratet und hat ein Kind.