LSG Hamburg - Urteil vom 19.10.2011
L 2 R 3/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 869/10

LSG Hamburg - Urteil vom 19.10.2011 (L 2 R 3/11) - DRsp Nr. 2012/2024

LSG Hamburg, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen L 2 R 3/11

DRsp Nr. 2012/2024

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen das Ausbleiben einer Erhöhung seiner gesetzlichen Rente zum 01.07.2010 und begehrt eine Anhebung ab diesem Zeitpunkt um mindestens 1,2 %.

Mit Bescheid vom 11.08.2008 gewährte die Beklagte dem im Jahre 1943 geborenen, seit September 2004 zunächst Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und später Altersrente als Teilrente beziehenden Kläger eine Altersrente als Vollrente. Der Berechnung lag u.a. der nach § 68 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) bestimmte und auf Grund von § 69 Abs. 1 SGB VI durch § 1 Abs. 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung (RWBestV) 2007 festgesetzte aktuelle Rentenwert von 26,27 EUR zu Grunde, der ab 01.07.2008 auf 26,56 EUR (§ 1 Abs. 1 des Rentenwertbestimmungsgesetzes 2008) und ab 01.07.2009 auf 27,20 EUR (§ 1 Abs. 1 RWBestV 2009) angehoben wurde.

Mit der Mitteilung zur Rentenanpassung zum 01.07.2010 eröffnete die Beklagte dem Kläger entsprechend § 1 Abs. 1 RWBestV 2010, dass der aktuelle Rentenwert mit 27,20 EUR unverändert bleibe.