LSG Hamburg - Urteil vom 18.07.2011
L 5 AS 83/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 60/09

LSG Hamburg - Urteil vom 18.07.2011 (L 5 AS 83/11) - DRsp Nr. 2011/15695

LSG Hamburg, Urteil vom 18.07.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 83/11

DRsp Nr. 2011/15695

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch(SGB II) für die Vergangenheit höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendigerer Ernährung zustehen.

Der im XXXXX 1947 geborene Kläger hatte erstmals im Dezember 2004 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gestellt, welchem entsprochen worden war. Leistungen für besondere Mehrbedarfe hatte er damals nicht geltend gemacht und auch nicht erhalten.

In einem Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen vom Mai 2008 gab er erstmals an, er bedürfe aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigereren Ernährung. Unter Bezugnahme auf diesen Antrag legte er im Oktober 2008 der Behörde eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach er an einer lebenslangen Stoffwechselerkrankung (Diabetes mellitus) leide.

Mit Bescheid vom 10. November 2008 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten dem Kläger Leistungen ab 1. Mai 2008 unter Einschluss einer Krankenkostzulage.