Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten in der Sache über die Verpflichtung der Beklagten, bei dem Rentenversicherungsträger eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu melden.
Die Klägerin sprach am 8. November 2007 persönlich bei der Beklagten vor. Ihr wurde eine Bescheinigung über diese persönliche Vorsprache ausgehändigt, in der festgestellt wurde, dass Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe und dass aus diesem Grund auf eine formelle Antragstellung verzichtet werde.
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