LSG Hamburg - Urteil vom 17.10.2011
L 5 AS 329/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 27.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 2614/10

LSG Hamburg - Urteil vom 17.10.2011 (L 5 AS 329/10) - DRsp Nr. 2011/18829

LSG Hamburg, Urteil vom 17.10.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 329/10

DRsp Nr. 2011/18829

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. September 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit einer Anordnung des Beklagten.

Der im Jahre 1960 geborene Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 lud der Beklagte den Kläger zu einem Gespräch am 22. Juli 2010 in das Jobcenter H.-W ... Gleichzeitig wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass, sollte er ohne wichtigen Grund der Ladung nicht Folge leisten, sein Arbeitslosengeld II abgesenkt werde. Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 legte der Kläger gegen die Meldeaufforderung Widerspruch ein. Gleichzeitig hat er beim Sozialgericht Hamburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und - so ausdrücklich - Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Bezug auf die Meldeaufforderung erhoben.

Den Antrag nach § 86b SGG lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2010 (S 61 AS 2613/10 ER) ab, der dem Kläger am 24. Juli 2010 zugestellt wurde.

Den Meldetermin am 22. Juli 2010 hat der Kläger beim Jobcenter tatsächlich wahrgenommen.