LSG Hamburg - Urteil vom 17.10.2011
L 5 AS 149/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 637/10

LSG Hamburg - Urteil vom 17.10.2011 (L 5 AS 149/10) - DRsp Nr. 2011/18828

LSG Hamburg, Urteil vom 17.10.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 149/10

DRsp Nr. 2011/18828

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit einer Anordnung des Beklagten.

Der im Jahre 1960 geborene Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 lud der Beklagte den Kläger zu einem Gespräch am 18. Februar 2010 in das Jobcenter H.-W ... Gleichzeitig wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass, sollte er ohne wichtigen Grund der Ladung nicht Folge leisten, sein Arbeitslosengeld II abgesenkt werde. Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 legte der Kläger gegen die Meldeaufforderung Widerspruch ein. Gleichzeitig hat er beim Sozialgericht Hamburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und - so ausdrücklich - Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Bezug auf die Meldeaufforderung erhoben.

Den Meldetermin am 18. Februar 2010 hat der Kläger beim Jobcenter tatsächlich wahrgenommen. Seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nahm er zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.