LSG Hamburg - Urteil vom 17.09.2013
L 4 AS 30/13
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 1651/11

LSG Hamburg - Urteil vom 17.09.2013 (L 4 AS 30/13) - DRsp Nr. 2013/21853

LSG Hamburg, Urteil vom 17.09.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 30/13

DRsp Nr. 2013/21853

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, bisher teils auch im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), ob der Beklagte dem Kläger höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu erbringen und höhere als die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu zahlen habe.

Der im Jahr 1959 geborene - schwerbehinderte - Kläger bezieht seit Inkrafttreten des SGB II Leistungen nach diesem Gesetz. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 beantragte er gegenüber dem Beklagten die Überprüfung der Höhe des Regelsatzes und der bisher ergangenen Bewilligungsbescheide. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 4. März 2010 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) ab. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011).