1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist im Rahmen eines dritten Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente.
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