LSG Hamburg - Urteil vom 17.04.2013
L 2 R 123/12 ZVW
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 666/08

LSG Hamburg - Urteil vom 17.04.2013 (L 2 R 123/12 ZVW) - DRsp Nr. 2013/15527

LSG Hamburg, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen L 2 R 123/12 ZVW

DRsp Nr. 2013/15527

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens wegen der Nichtzulassung der Revision nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist ein Anspruch auf höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung fiktiver Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze für Zeiten des Dienstes in der Bundeswehr.

Der am XXXXX 1942 geborene Kläger schloss die Schule im Januar 1963 mit dem Abitur ab. Vom 1. April 1963 bis zum 15. August 1964 leistete er seinen Grundwehrdienst ab und verpflichtete sich als Zeitsoldat noch für die sich anschließende Zeit bis 31. März 1965. Ab April 1965 bis April 1970 studierte er Rechtswissenschaften. Von Mai 1970 bis 13. Juli 1973 absolvierte er das juristische Referendariat. Im Anschluss war der Kläger bis 26. Mai 1974 arbeitslos. Danach war er, unterbrochen durch weitere Zeiten der Arbeitslosigkeit Ende der siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts, rentenversicherungspflichtig beschäftigt und erzielte in den letzten Jahren vor Beantragung seiner Regelaltersrente ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.