1. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des sozialgerichtlichen Urteils vom 29. August 2008 zu 1 klarstellend wie folgt gefasst wird:
Der Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2006 wird insoweit aufgehoben, als er die Forderung von Zinsen in Höhe von 19.456,82 EUR betrifft.
2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Im Streit ist die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten geltend gemachten Zinsforderung in Höhe von 19.456,82 EUR wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Zuwendung.
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