LSG Hamburg - Urteil vom 16.03.2011
L 2 R 146/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 114/07

LSG Hamburg - Urteil vom 16.03.2011 (L 2 R 146/10) - DRsp Nr. 2011/8400

LSG Hamburg, Urteil vom 16.03.2011 - Aktenzeichen L 2 R 146/10

DRsp Nr. 2011/8400

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Juli 2009 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Rückzahlung von Nachversicherungsbeiträgen.

Der am XX.XXXXXXXXX 1966 geborene Beigeladene war vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. März 1993 bei der Klägerin im Beamtenverhältnis versicherungsfrei beschäftigt. Im März 2003 führte die Klägerin im Hinblick auf sein unversorgtes Ausscheiden aus dem Dienst seine Nachversicherung bei der Beklagten durch und entrichtete Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 17.913,02 EUR auf der Grundlage zu verbeitragender Entgelte in Höhe von 179.665,77 DM (91.861,66 EUR) und des für 2003 maßgebenden Beitragssatzes in der gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 19,5 v. H.