LSG Hamburg - Urteil vom 16.03.2011
L 2 R 145/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 356/07

LSG Hamburg - Urteil vom 16.03.2011 (L 2 R 145/10) - DRsp Nr. 2011/7807

LSG Hamburg, Urteil vom 16.03.2011 - Aktenzeichen L 2 R 145/10

DRsp Nr. 2011/7807

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Juli 2009 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.272,07 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Rückzahlung von Nachversicherungsbeiträgen.

Der am XX.XXXX 1957 geborene Beigeladene war vom 1. Oktober 1978 bis zum 31. August 2000 bei der Klägerin im Beamtenverhältnis versicherungsfrei beschäftigt; seit September 1995 war er ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt. Im März 2002 führte die Klägerin im Hinblick auf sein unversorgtes Ausscheiden aus dem Dienst seine Nachversicherung bei der Beklagten durch und entrichtete Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 102.477,79 EUR auf der Grundlage zu verbeitragender Entgelte in Höhe von 536.532,92 EUR (1.049.376,19 DM) und des für 2002 maßgebenden Beitragssatzes in der gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 19,1 v. H.