LSG Hamburg - Urteil vom 15.09.2011
L 5 AS 3/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1348/07

LSG Hamburg - Urteil vom 15.09.2011 (L 5 AS 3/09) - DRsp Nr. 2011/18826

LSG Hamburg, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 3/09

DRsp Nr. 2011/18826

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der am XXXXX 1956 geborene Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - bezüglich seines Sohnes C. für den Zeitraum ab dem 1. August 2006 bis zum 31. März 2007 und anteilige auf den Sohn C. entfallende Wassergeldpauschale für den Zeitraum von Dezember 2006 bis März 2007 und gegen die Rückforderung der hieraus entstandenen Überzahlung in Höhe von insgesamt 2.268,- Euro.

Der Kläger lebte zunächst nur in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau U. und bezog seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Der am XXXXX 1984 geborene gemeinsame Sohn C., lebte ebenfalls in der Wohnung des Klägers und seiner Frau und bezog als eigenständige Bedarfsgemeinschaft ebenfalls Leistungen nach dem SGB II, und zwar in Höhe von 544,22Euro monatlich, zuletzt für den Bewilligungszeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2006.