LSG Hamburg - Urteil vom 15.08.2013
L 1 P 13/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 P 99/09

LSG Hamburg - Urteil vom 15.08.2013 (L 1 P 13/10) - DRsp Nr. 2013/21846

LSG Hamburg, Urteil vom 15.08.2013 - Aktenzeichen L 1 P 13/10

DRsp Nr. 2013/21846

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe I.

Die 1949 geborene Klägerin bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und ergänzend Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Für sie sind seit dem 5. Oktober 2004 ein Grad der Behinderung von 80 sowie das Merkzeichen G anerkannt. Die Klägerin lebt allein in einer Mietwohnung und versorgt sich mit Hilfe ihrer in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Tochter selbst.