LSG Hamburg - Urteil vom 15.02.2012
L 2 AL 6/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 954/05

LSG Hamburg - Urteil vom 15.02.2012 (L 2 AL 6/10) - DRsp Nr. 2012/8570

LSG Hamburg, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen L 2 AL 6/10

DRsp Nr. 2012/8570

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von noch 24.267,20 EUR der von ihr als Integrationsamt im letzten Ausbildungsjahr des gehörlosen, am XXXXX1981 geborenen A.D. (im Folgenden: Betroffener) für dessen Berufsschulunterricht aufgewendeten Kosten der Tätigkeit von Gebärdensprachdolmetschern.

Der von Geburt an absolut gehörlose, auf gebärdenabhängige Kommunikation angewiesene Betroffene, für den das Versorgungsamt einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 sowie die Merkzeichen H, RF und Gl feststellte, besuchte bis 1998 den Hauptschulzug einer Schule für Gehörlose, absolvierte nach dem dortigen erfolgreichen Abschluss mehrere Berufspraktika und erwarb am R.-W. Berufskolleg für Hörgeschädigte die Fachoberschulreife im Bereich Metalltechnik.