LSG Hamburg - Urteil vom 15.02.2011
L 3 R 129/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1740/07

LSG Hamburg - Urteil vom 15.02.2011 (L 3 R 129/09) - DRsp Nr. 2011/3953

LSG Hamburg, Urteil vom 15.02.2011 - Aktenzeichen L 3 R 129/09

DRsp Nr. 2011/3953

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.

Der Kläger gelangte im Jahre 1973 in das damalige Bundesgebiet, um eine Erwerbstätigkeit im V.-Werk aufzunehmen. Einer Berufsausbildung hat er sich nicht unterzogen. Seit 1978 war er in der Schokoladenproduktion bei der Firma N. in Hamburg als angelernter Maschinenführer tätig. Von September 1998 wurde er von diesem Arbeitgeber unter Diebstahlsvorwurf fristlos gekündigt. Seine Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Seitdem war er nicht mehr erwerbstätig, bezog Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Seit dem 1. Januar 2005 ist er Empfänger von Arbeitslosengeld II.