LSG Hamburg - Urteil vom 14.05.2013
L 3 R 41/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1217/09

LSG Hamburg - Urteil vom 14.05.2013 (L 3 R 41/11) - DRsp Nr. 2013/22478

LSG Hamburg, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen L 3 R 41/11

DRsp Nr. 2013/22478

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge.

Die am xxxxx 1965 geborene G.H. (im Folgenden: Versicherte) stand vom 1. Oktober 1989 bis einschließlich 28. Februar 1993 als Beamtin in den Diensten der Klägerin. Nach der von der Versicherten selbst beantragten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wurde diese zunächst als Angestellte weiterbeschäftigt, befand sich sodann vom 1. Oktober 1993 bis einschließlich 30. September 1994 im Sonderurlaub und wurde in der Folge ab Januar 1995 nach der Geburt ihres ersten Kindes langjährig weiter beurlaubt.

Im November 2007 nahm die Klägerin die Nachversicherung der ehemaligen Beamtin für den Zeitraum vom 01. Oktober 1989 bis zum 28. Februar 1993 vor und entrichtete die Beiträge zum 22. November 2007. Die Beklagte machte daraufhin nach erfolgter Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 12. Mai 2009 Säumniszuschläge für den Zeitraum vom Inkrafttreten der Neufassung des § 24 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV), dem 1. Januar 1995, bis zum 22.11.2007 in Höhe von insgesamt 13.640.- Euro geltend.