LSG Hamburg - Urteil vom 14.04.2009
L 3 R 19/08
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 RJ 332/02

LSG Hamburg - Urteil vom 14.04.2009 (L 3 R 19/08) - DRsp Nr. 2009/11102

LSG Hamburg, Urteil vom 14.04.2009 - Aktenzeichen L 3 R 19/08

DRsp Nr. 2009/11102

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 1. Oktober 2001 streitig. Insbesondere streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger trotz seiner funktionellen Einäugigkeit und weiterer Einschränkungen des Leistungsvermögens noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann.

Der am X.XXXXX 1948 im Irak geborene Kläger war zuletzt als Taxifahrer beschäftigt.

Er beantragte am 1. September 2001 (erneut) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Gesundheitszustand seiner Augen habe sich verschlechtert.

Die Beklagte holte das Gutachten der Internistin Dr. K. vom 30. November 2001 sowie deren zusammenfassende Beurteilung vom 8. Januar 2002 und das (Zusatz-)Gutachten des Augenarztes Dr. T. vom 17. Dezember 2001 ein. Diese diagnostizierten

- einen arteriellen Bluthochdruck ohne Hinweis auf eine Herzleistungsschwäche, medikamentös gut eingestellt,

- eine Amblyopie rechtes Auge,

- ein Sicca-Syndrom, eine Presbyopie, eine Anisometropie und einen Astignatismus beider Augen,