LSG Hamburg - Urteil vom 14.02.2013
L 4 AS 309/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 4145/10

LSG Hamburg - Urteil vom 14.02.2013 (L 4 AS 309/12) - DRsp Nr. 2013/4742

LSG Hamburg, Urteil vom 14.02.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 309/12

DRsp Nr. 2013/4742

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Herstellung eines Arbeitsverhältnisses.

Die 1960 geborene Klägerin erwarb im Jahr 2004 einen Abschluss in Sozialpädagogik. Sie ist hilfebedürftig und bezieht laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf ihren Antrag bewilligte ihr der Beklagte im Dezember 2006 eine Weiterbildungsmaßnahme Systemische Familientherapie. Nach Ausschulung durch den Bildungsträger und einem zivilrechtlichen Erfolg der Klägerin in dieser Angelegenheit kam es am 22. Juni 2007 zu einer psychologischen Begutachtung über die Klägerin und schließlich zu einer Aufhebung der Bewilligung durch den Beklagen, die bestandskräftig wurde. Am 4. März 2008 beantragte die Klägerin erneut die Übernahme der Kosten einer Weiterbildungsmaßnahme Systemische Familientherapie.