Die Berufung wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht Leistungsansprüche für die Jahre von 1981 bis 2010 geltend.
Der 1947 geborene Kläger war bis Oktober 1975 für den N. Rundfunk tätig. Anschließend bezog er Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Bundesanstalt für Arbeit.
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