LSG Hamburg - Urteil vom 13.08.2009
L 5 AL 17/07
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 60 AL 1144/04

LSG Hamburg - Urteil vom 13.08.2009 (L 5 AL 17/07) - DRsp Nr. 2009/20310

LSG Hamburg, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen L 5 AL 17/07

DRsp Nr. 2009/20310

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist das Begehren des Klägers, dass die Beklagte für ihn für die Zeit vom 22. August 2002 bis 2. November 2003 rentenrechtliche Zeiten wegen Arbeitslosigkeit zur Rentenversicherung meldet und damit der Sache nach der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe vom 22. August 2002 bis 2. November 2003.

Der 1969 geborene Kläger bezog Arbeitslosenhilfe bis zum 1. Mai 2002 und anschließend Unterhaltsgeld vom 2. Mai 2002 bis zum Abbruch einer Maßnahme am 21. August 2002.

Am 22. August 2002 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte hielt seine Verfügbarkeit für zweifelhaft und leitete eine ärztliche Begutachtung ein.

Ab 1. September 2002 sprang der Sozialhilfeträger mit Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz für den Kläger ein.

Am 14. Januar 2003 untersuchte der Gutachter H. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten den Kläger. In seinem ärztlichen Gutachten vom 27. Januar 2003 führte er aus, dass aufgrund des Verhaltens und der mangelnden Kooperation sich Hinweise auf eine psychische Erkrankung ergäben. Er beschrieb: