LSG Hamburg - Urteil vom 13.03.2013
L 2 AL 49/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AL 320/10

LSG Hamburg - Urteil vom 13.03.2013 (L 2 AL 49/12) - DRsp Nr. 2013/15256

LSG Hamburg, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen L 2 AL 49/12

DRsp Nr. 2013/15256

1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe.

Die 1967 geborene Klägerin war aufgrund eines bis 31. Dezember 2009 befristeten Arbeitsvertrages ab dem 15. Mai 2009 als Hausarbeiterin bei der Vereinigung K. Servicegesellschaft mbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) in H. teilzeitbeschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:

§ 4 Urlaub 1. 2. der Urlaub wird in Abstimmung mit der Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmerin und der übrigen Arbeitnehmer festgelegt. Es kann insbesondere ein Urlaubsplan aufgestellt werden, der die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen hat. 3. § 6 Lohnfortzahlung und Arbeitsverhinderung 1. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Dienstverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. 2.